Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 267

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

04.03.2010

Text

Prüfung der Angebote

Paragraph 267,

  1. Absatz eins,Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Im Einzelnen ist zu prüfen,
    1. Ziffer eins
      ob den in Paragraph 187, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
    2. Ziffer 2
      die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
    3. Ziffer 3
      ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
    4. Ziffer 4
      die Angemessenheit der Preise;
    5. Ziffer 5
      ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
  3. Absatz 3,Die Prüfung von Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommen, kann sich auf einzelne der in Absatz 2, genannten Kriterien beschränken.