Absatz eins,Unbeschadet der Regelung des Absatz 2, können Sektorenauftraggeber von Unternehmern, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber verlangen, dass ihre
- Ziffer einsberufliche Befugnis,
- Ziffer 2berufliche Zuverlässigkeit,
- Ziffer 3finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sowie
- Ziffer 4technische Leistungsfähigkeit
gegeben ist.