Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 228

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

04.03.2010

Text

5. Abschnitt
Eignung der Unternehmer

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Eignung und deren Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 228,

  1. Absatz eins,Sektorenauftraggeber haben für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.
  2. Absatz 2,Unternehmer, die die gemäß Absatz eins, festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllen, sind vom Vergabeverfahren auszuschließen.
  3. Absatz 3,Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so erfolgt die Prüfung und Auswahl der Unternehmer gemäß Paragraph 232,