Absatz eins,Bekanntmachungen haben, abhängig vom Wert und Gegenstand des Vergabeverfahrens, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit zu gewährleisten. Sie haben jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob die Beteiligung am Vergabeverfahren für sie von Interesse ist.