Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 150

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

4. Abschnitt
Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die
Vergabe von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen

Allgemeines

Paragraph 150,

  1. Absatz eins,Öffentliche Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 28 bis 30 sowie 38 Absatz eins, ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 151, abgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2,Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund dieser Rahmenvereinbarungen gelten allein die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. und der 4. bis 6. Teil, sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.