Absatz eins,Der Auftraggeber hat unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, dass er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen,
- Ziffer einsim Fall des Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 3, allen Bietern,
- Ziffer 2im Fall des Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 4 und des Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2, allen Bietern, deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, die Ausscheidensentscheidung jedoch noch nicht rechtskräftig ist,
- Ziffer 3im Fall des Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer eins, dem Bieter, dessen Angebot als einziges eingelangt ist,
- Ziffer 4im Fall des Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2, dem Bieter, dessen Angebot als einziges verblieben ist.
Die Mitteilung der Widerrufsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu erfolgen. Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels Telefax nicht möglich ist, ist die Mitteilung der Widerrufsentscheidung brieflich zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind den Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Absatz 3, oder 4 sowie die Gründe für den beabsichtigten Widerruf bekannt zu geben.