Absatz eins,Der Zuschlag ist durch Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief zu erteilen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine unterfertigte Auftragsbestätigung (Gegenschlussbrief) verlangen.
Bundesvergabegesetz 2006
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
Paragraph 134
01.02.2006
04.03.2010