Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

04.03.2010

Text

Stillhaltefrist, Nichtigkeit der Zuschlagserteilung, Geltendmachung

der Nichtigkeit

Paragraph 132,

  1. Absatz eins,Der Zuschlag darf bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen erteilt werden. Die Stillhaltefrist beginnt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax mit der Bekanntgabe der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Im Falle der Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems, nach Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß den Paragraphen 63, oder 67, im Wege einer elektronischen Auktion, auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder nach Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.
  2. Absatz 2,Ein unter Verstoß gegen die gemäß Paragraph 131, erster Satz bestehende Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgter Zuschlag ist absolut nichtig.
  3. Absatz 3,Wird durch eine Vergabekontrollbehörde festgestellt, dass
    1. Ziffer eins
      eine Zuschlagserteilung direkt an einen Unternehmer erfolgte, ohne dass andere Unternehmer an diesem Vergabeverfahren beteiligt waren, und
    2. Ziffer 2
      dies auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes offenkundig unzulässig war,
    so wird das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung nichtig.