Absatz eins,Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.
Bundesvergabegesetz 2006
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
Paragraph 128
01.02.2006
04.03.2010