(3)Absatz 3,Hat ein Bewerber oder Bieter rechtzeitig einen Antrag gemäß § 20 Abs. 1 gestellt, so hat der Auftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers, dessen Anerkennungs-, Gleichhaltungs- oder Bestätigungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der Anerkennung, Gleichhaltung oder Bestätigung zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den §§ 28 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 2 Z 3, 6 und 7, 30 Abs. 2 Z 3 und 38 Abs. 2 Z 3 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den §§ 61 bis 63, 66 und 67.Hat ein Bewerber oder Bieter rechtzeitig einen Antrag gemäß Paragraph 20, Absatz eins, gestellt, so hat der Auftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers, dessen Anerkennungs-, Gleichhaltungs- oder Bestätigungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der Anerkennung, Gleichhaltung oder Bestätigung zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den Paragraphen 28, Absatz 2, Ziffer 3, 29, Absatz 2, Ziffer 3, 6 und 7, 30 Absatz 2, Ziffer 3 und 38 Absatz 2, Ziffer 3, sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den Paragraphen 61 bis 63, 66 und 67,