Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, hat der Auftraggeber von Unternehmern den Nachweis zu verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 68, Absatz eins, vorliegt.
  2. Absatz 2,Der Nachweis kann für Ausschlussgründe
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 durch Vorlage eines Auszuges aus einem in Anhang römisch sieben angeführten Berufs- oder Handelsregister, dem Strafregister oder einer gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, sowie
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder der letztgültigen Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers
    erbracht werden.
  3. Absatz 3,Werden die in Absatz 2, genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen, Kontoauszüge oder Dokumente im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann der Auftraggeber eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorliegt.
  4. Absatz 4,Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Absatz 2 und 3 ausstellen, sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission und die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundeskanzler über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.