Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Direktvergabe

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1., der 4. bis 6. Teil dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 19 Absatz eins, 25, Absatz 10 und 78 sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4,
  2. Absatz 2,Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der geschätzte Auftragswert 40 000 Euro nicht erreicht, oder
    2. Ziffer 2
      es sich um ein aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziertes Projekt handelt, dessen geschätzter Auftragswert die Schwellenwerte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht erreicht, und
      1. Litera a
        eine Einladung zur Vorlage von Projekten oder Projektideen im Wege einer öffentlichen Interessentensuche erfolgte, oder
      2. Litera b
        transnationale Lenkungsgremien eingerichtet wurden bzw. mehrere Mitgliedstaaten an der Verwirklichung des Projektes beteiligt sind, oder
      3. Litera c
        diese Projekte von der Kommission nach Durchführung eines Auswahlverfahrens akzeptiert wurden.
  3. Absatz 3,Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Bei einer Direktvergabe darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. An Unternehmer, gegen die ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren, ein gerichtliches Ausgleichsverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsausgleich eingeleitet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.