Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

4. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Schwellenwerte

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
    1. Ziffer eins
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 154 000 Euro Anmerkung, gemäß Schwellenwerteverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2006,, ab 24.5.2006: 137 000 Euro) beträgt – im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch sechs genannt sind;
    2. Ziffer 2
      bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 236 000 Euro Anmerkung, ab 24.5.2006: 211 000 Euro) beträgt;
    3. Ziffer 3
      bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 923 000 Euro Anmerkung, ab 24.5.2006: 5 278 000 Euro) beträgt.
  2. Absatz 2,Wettbewerbe von Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer
    1. Ziffer eins
      bei von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 154 000 Euro Anmerkung, gemäß Schwellenwerteverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2006,, ab 24.5.2006: 137 000 Euro) beträgt;
    2. Ziffer 2
      bei von anderen als in Ziffer eins, genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 236 000 Euro Anmerkung, ab 24.5.2006: 211 000 Euro) beträgt.
  3. Absatz 3,Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Absatz 2, genannten Beträge nicht erreicht.

Schlagworte

Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074219