Absatz eins,Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
- Ziffer einsbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 154 000 Euro Anmerkung, gemäß Schwellenwerteverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2006,, ab 24.5.2006: 137 000 Euro) beträgt – im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch sechs genannt sind;
- Ziffer 2bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 236 000 Euro Anmerkung, ab 24.5.2006: 211 000 Euro) beträgt;
- Ziffer 3bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 923 000 Euro Anmerkung, ab 24.5.2006: 5 278 000 Euro) beträgt.