Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Paragraph 87,
21.01.2006
Können die Paragraphen 81 und 82 nur deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist dennoch auf die in den Paragraphen 83 bis 85 vorgesehenen Maßnahmen und auf die Haftung zu erkennen.