Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71,

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Kosten der Untersuchung und Begutachtung

Paragraph 71, (1) Wird von einer Privatperson bei Verdacht einer nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ware um eine Untersuchung angesucht, hat sie die Kosten der Untersuchung nur dann zu erstatten, wenn die Untersuchung nicht Anlass zu einer Anzeige gegeben hat.

  1. Absatz 2Im gerichtlichen Strafverfahren sind die Kosten der Untersuchung vom Gericht nach dem Gebührentarif (Paragraph 66,) zu bestimmen und vorläufig aus den Amtsgeldern zu tragen. Im Fall der Verurteilung ist der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten nach Maßgabe der Paragraphen 389 bis 392 StPO aufzutragen.
  2. Absatz 3Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.
  3. Absatz 4Die Kosten der Untersuchung sind nach dem Gebührentarif (Paragraph 66,) zu berechnen.
  4. Absatz 5Die von einer Partei zu ersetzenden Kosten der Untersuchung können im Verwaltungsweg eingebracht werden.