Absatz einsWaren dürfen nur unter Einhaltung oder in sinngemäßer Anwendung von Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Paragraph 52,
21.01.2006