Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Text

Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren

Paragraph 52,

  1. Absatz einsWaren dürfen nur unter Einhaltung oder in sinngemäßer Anwendung von Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Konformität einer Ware mit den Bestimmungen des Drittstaates, in den die Ware ausgeführt oder wiederausgeführt wird (Artikel 12, Absatz eins, Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002), ist vom Unternehmer zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Die Zustimmung der zuständigen Behörden des Drittstaates bei fehlender Konformität einer Ware (Artikel 12, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) ist vom Unternehmer einzuholen. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr ist durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Zollausfuhranmeldung nachzuweisen. Der Landeshauptmann ist von der Ausfuhr oder Wiederausfuhr dieser Ware zu informieren.