Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Paragraph 39
21.01.2006
02.08.2006
Maßnahmen
Paragraph 39, (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere: