Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

02.08.2006

Text

Pflichten der Unternehmer

Paragraph 38, (1) Unternehmer sind verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    Kontrollvorgänge gemäß Paragraph 35, zu dulden,
  2. Ziffer 2
    die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen, ihnen Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen und ihnen den verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, namhaft zu machen,
  3. Ziffer 3
    die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen, und auf Verlangen Abschriften oder Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen,
  4. Ziffer 4
    auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren sowie über alle Betriebe des Unternehmens einschließlich Transportmittel, zu erteilen oder, falls dies nicht möglich ist, binnen einer vom Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureichen,
  5. Ziffer 5
    entsprechend ihrer Verantwortung
    1. Litera a
      gemäß Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, in Bezug auf Lebensmittel und
    2. Litera b
      im Sinne des Artikel 5, der Richtlinie 2001/95/EG in Bezug auf Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel
    vorzugehen und
  6. Ziffer 6
    im Rahmen der Eigenkontrollen betreffend das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern gemäß Artikel 4, ff. der Richtlinie 2003/99/EG vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. Nr. L 325 vom 12. Dezember 2003) die Ergebnisse zu verwahren und die Isolate dem gemäß Paragraph 75, zuständigen Referenzlabor zu übermitteln.
  1. Absatz 2,Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Absatz eins, auch während ihrer Abwesenheit erfüllt werden. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.
  2. Absatz 3,Unternehmer haben im Rahmen von amtlichen Kontrollen auf Verlangen maßgebliche Informationen über die Zusammensetzung und Herstellung der untersuchten Ware der Agentur oder den Untersuchungsanstalten der Länder bekannt zu geben, wenn dies in einem konkreten Anlassfall zum Schutz der Gesundheit oder zur Gewährleistung von sicheren Waren oder zum Schutz vor Täuschung für die Beurteilung einer Probe notwendig ist.