Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

02.08.2006

Text

Beauftragung

Paragraph 28, (1) Die Beauftragung als amtlicher Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder als amtlicher Fachassistent gemäß Paragraph 24, Absatz 5, hat mit Zustimmung der Betroffenen durch Bescheid des Landeshauptmannes für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Sie sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten und dienstlichen Anweisungen anzugeloben. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet. Erfolgt eine weitere Beauftragung, so hat diese unbefristet zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Absatz eins, hat der Landeshauptmann mit Bescheid hinsichtlich Art, Ort und Zeit festzulegen; auf die durch die Angelobung gemäß Absatz eins, entstandene Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstverpflichtungen und dienstlichen Anweisungen ist hinzuweisen. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß Paragraph 7, AVG und Paragraph 47, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten insbesondere der Tätigkeit als Amtstierarzt gemäß Tierärztegesetz (TierÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, sind zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und deren Dauer sind in geeigneter Weise kundzumachen.
  2. Absatz 3,Als amtliche Tierärzte dürfen nur Tierärzte beauftragt werden, die in Österreich ihren Berufssitz haben und nicht Amtstierärzte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TierÄG sind.
  3. Absatz 4,Als amtliche Fachassistenten dürfen nur jene Personen beauftragt werden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Fleischuntersucher im Sinne der Paragraphen 7, oder 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind.
  4. Absatz 5,Die Beauftragung eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten ist mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Beauftragte
    1. Ziffer eins
      auf die Ausübung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Durchführung der Hygienekontrollen verzichtet oder
    2. Ziffer 2
      dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
    3. Ziffer 3
      der Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungslehrgängen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 29, nicht nachkommt oder
    4. Ziffer 4
      sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an schriftliche Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde oder
    5. Ziffer 5
      wegen Übertretung nach Paragraph 90, Absatz 6, öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren bestraft wurde.
  5. Absatz 6,Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Absatz 5, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
  6. Absatz 7,Die Beauftragung zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und sonstigen Untersuchungen gemäß diesem Bundesgesetz ruht, solange
    1. Ziffer eins
      der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
    2. Ziffer 2
      der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent den Gesundheitszustand gemäß Paragraph 24, Absatz 7, nicht erbringt oder
    3. Ziffer 3
      im Falle des amtlichen Tierarztes das Recht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht.
  7. Absatz 8,Die Beauftragung erlischt
    1. Ziffer eins
      nach Ende der Beauftragungen gemäß Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des Jahres, in dem der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent das 68. Lebensjahr vollendet hat.