Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Text

7. Abschnitt

Gebühren

Entrichtung von Gebühren für Antragsverfahren und Meldungen

Paragraph 23, (1) Wird die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Grund dieses Bundesgesetzes auf Antrag oder im Rahmen einer Meldung tätig, so hat derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist, Gebühren nach kostendeckenden Tarifen zu entrichten.

  1. Absatz 2,Für die Erstbewertung im Rahmen von Antragsverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ist vom Antragsteller eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs gemäß Paragraph 66, an die Agentur zu entrichten.