Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Text

Verordnungsermächtigung für kosmetische Mittel

Paragraph 20,

Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung für kosmetische Mittel

  1. Ziffer eins
    Stoffe zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben oder
  2. Ziffer 2
    die Verwendung bestimmter Stoffe auszuschließen oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen oder
  3. Ziffer 3
    sonstige Gebote oder Verbote zu erlassen, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Herstellen, das Behandeln, die Verwendung von Angaben oder die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen.