Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Text

5. Abschnitt
Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsgegenstände

Paragraph 16,

  1. Absatz einsEs ist verboten, Gebrauchsgegenstände, die
    1. Ziffer eins
      gesundheitsschädlich gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, oder
    2. Ziffer 2
      für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind oder
    3. Ziffer 3
      bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen, oder
    4. Ziffer 4
      den nach Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 19, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
    in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2Paragraph 5, Absatz 2,, 3 und 4 gelten sinngemäß.