Absatz einsEs ist verboten, Gebrauchsgegenstände, die
- Ziffer einsgesundheitsschädlich gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, oder
- Ziffer 2für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind oder
- Ziffer 3bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen, oder
- Ziffer 4den nach Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 19, erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
in Verkehr zu bringen.