Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Meldung von diätetischen Lebensmitteln

Paragraph 8, (1) Es ist verboten, diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang römisch eins der Richtlinie 89/398/EWG vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 186 vom 30. Juni 1989), angeführten Gruppen angehören, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Verkehr zu bringen.

  1. Absatz 2,Mit der Meldung gemäß Absatz eins, ist ein Muster des für das diätetische Lebensmittel verwendeten Etiketts vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung der Agentur die Entgegennahme der Meldungen gemäß Absatz eins, übertragen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckende Gebühren hierfür festsetzen.
  3. Absatz 4,Eine Meldung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung nach den Vorgaben eines Arztes oder eines Diätassistenten erfolgt oder der diätetische Zweck deutlich deklariert wird.