Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Text

Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten

§ 7.

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen erlassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ernstlich gefährdet ist.
  2. Absatz 2Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, nicht mehr besteht.