Kurztitel

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Text

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung die Anlage zu aktualisieren.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 6, 19 und 20 erlassen.
  4. Absatz 4,Antrags- oder Meldeverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 1 genannten Rechtsvorschriften sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durchzuführen.
  5. Absatz 5,Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- oder Untersagungsverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 2 genannten Rechtsvorschriften sind vom Landeshauptmann durchzuführen.