Absatz eins,Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:
- Ziffer einsdie näheren Vorschriften über
- Litera aein Muster des Konzessionsantrages (Paragraph 2, Absatz 2,);
- Litera bdie Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (Paragraph 34,);
- Litera cfür den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (Paragraphen 43 und 44);
- Ziffer 2die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Berechtigungswerbers. Weiters nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung hinsichtlich
- Litera ader Sachgebiete der Prüfung,
- Litera bder Prüfungstermine,
- Litera cder Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin,
- Litera ddes Prüfungsvorganges,
- Litera edes Prüfungszeugnisses,
- Litera fder Prüfungsgebühren,
- Litera gder Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung;
- Ziffer 3unter Berücksichtigung von Paragraph 39 f, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1996, die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung auf Grund des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen über
- Litera aErmäßigungen,
- Litera bZeitkarten,
- Litera cRückfahrkarten,
- Litera dBeförderungspreise für Reisegepäck und für Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie
- Litera esonstige Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr;
- Ziffer 4die erforderlichen Vorschriften über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen insbesondere geregelt ist
- Litera adas Verhalten der Fahrgäste,
- Litera bder Ausschluß von der Beförderung,
- Litera cdie Ausstellung der Fahrkarten,
- Litera ddie Beförderung von Gepäck und von Tieren,
- Litera edie Rückerstattung der Beförderungspreise,
- Litera fdie Behandlung verlorener oder zurückgelassener Gegenstände,
- Litera gdie Haftung des Unternehmens.