Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2006,

Typ

Vertrag - Algerien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 14

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins
    Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomatischem Weg, sobald die verfassungsgesetzlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Tag der späteren Notifikation folgt, in Kraft.
  2. Absatz 2
    Dieses Abkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren in Kraft; danach bleibt es in Kraft, soferne nicht eine Vertragspartei die Beendigung anstrebt und die andere Vertragspartei zwölf Monate im Vorhinein schriftlich auf diplomatischem Wege davon in Kenntnis setzt.
  3. Absatz 3
    Die beiden Vertragsparteien können Änderungen zu diesem Abkommen einvernehmlich vornehmen. Jede Änderung tritt unter den gleichen Bedingungen in Kraft, wie sie für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgesehen sind.
  4. Absatz 4
    Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, finden die Bestimmungen des Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von fünfzehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an Anwendung.

ZU URKUND DESSEN, haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. Juni 2003, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der französische Text vor.

Schlagworte

Außerkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004540

Dokumentnummer

NOR40074037