Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2006,

Typ

Vertrag - Algerien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 13

Konsultationen

  1. Absatz eins
    Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede die Umsetzung dieses Abkommens betreffende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wird, abgehalten.
  2. Absatz 2
    Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren, generell anzuwendende Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004540

Dokumentnummer

NOR40074036