Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2006,

Typ

Vertrag - Algerien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 12

Anwendung des Abkommens

  1. Absatz eins
    Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß deren/ihren geltenden Rechtsvorschriften sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
  2. Absatz 2
    Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Streitfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten entstanden sind.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004540

Dokumentnummer

NOR40074035