Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden soweit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2006,
Vertrag - Algerien
Artikel 11,
01.01.2006
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
06.03.2025
20004540
NOR40074034