Jede Streitigkeit aus einer Investition auf Grund dieses Abkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, soweit wie möglich, zwischen den Streitparteien durch Verhandlungen freundschaftlich beigelegt.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2006,
Vertrag - Algerien
Artikel 10,
01.01.2006
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Vergleichsverfahren, Verwaltungsverfahren
06.03.2025
20004540
NOR40074033