Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2006,

Typ

Vertrag - Algerien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 9

Nichtgewährung von Vorteilen

Soferne die Massnahme vorher notifiziert wird und Konsultationen abgehalten werden, kann eine Vertragspartei einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004540

Dokumentnummer

NOR40074032