Investitionen eines Investors einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht oder enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichungen oder Enteignungen (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Bezahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.