Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2006,

Typ

Vertrag - Algerien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 3

Behandlung und Schutz von Investitionen

  1. Absatz eins
    Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und umfassenden Schutz und Sicherheit.
  2. Absatz 2
    Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
  3. Absatz 3
    Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
  4. Absatz 4
    Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus
    1. Litera a
      der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,
    2. Litera b
      einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder irgendeiner anderen Vereinbarung über Steuerfragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004540

Dokumentnummer

NOR40074026