Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und umfassenden Schutz und Sicherheit.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2006,
Vertrag - Algerien
Artikel 3,
01.01.2006
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
06.03.2025
20004540
NOR40074026