Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2006,
Vertrag - Algerien
Artikel 2,
01.01.2006
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
06.03.2025
20004540
NOR40074025