Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2006,

Typ

Vertrag - Algerien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

  1. Absatz eins
    bezeichnet der Begriff „Investor“
    1. Litera a
      jede natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt, oder
    2. Litera b
      jede Gesellschaft, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist,
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
  1. Absatz 2
    bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:
    1. Litera a
      alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte sowie alle anderen dinglichen Eigentumsrechte wie Leasing, Hypotheken, Vorgriffsrechte oder sonstige Sicherungsrechte;
    2. Litera b
      Aktien, Anteilsrechte und Obligationen einer Gesellschaft sowie alle anderen Arten von Beteiligungen an einer Gesellschaft;
    3. Litera c
      Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
    4. Litera d
      Rechte des geistigen Eigentums, wie sie in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, definiert wurden, insbesondere Urheberrechte, Erfinderpatente, Patente auf gewerbliche Muster und Modelle, Handelsmarken, Handelsnamen, Geschäfts- und Handelsgeheimnisse, technische Verfahren und Knowhow;
    5. Litera e
      durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte oder Genehmigungen einschließlich von Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder die Ausbeutung von Naturschätzen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.
  2. Absatz 3
    bezeichnet der Begriff „Gesellschaft“ jede juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften und Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures oder Vereinigungen.
  3. Absatz 4
    bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren oder andere Entgelte.
  4. Absatz 5
    bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ neben dem Festland und dem Hoheitsgewässer die verschiedenen Meereszonen, über die die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem nationalen und dem Völkerrecht Zuständigkeit und souveräne Rechte zur Aufsuchung, Ausbeutung, Erhaltung, Erforschung und Verwertung der Naturschätze ausüben, und zwar den Meeresboden, den Untergrund und das darüberliegende Gewässer.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis, Privateigentum

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004540

Dokumentnummer

NOR40074024