Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 355,

Inkrafttretensdatum

24.01.2006

Text

Paragraph 355,

  1. Absatz einsDie Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
  2. Absatz 2Im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln (Paragraph 2, Absatz 16,) und im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln (Paragraph 2, Absatz 16,) ist die Sicherheitsbehörde zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.