Kurztitel

Munitionslagerverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Text

Grundsätze

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Militärische Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen und den Geländeverhältnissen anzulegen als
    1. Ziffer eins
      oberirdische Munitionslager oder
    2. Ziffer 2
      unterirdische Munitionslager oder
    3. Ziffer 3
      Kombination der Arten nach Ziffer eins und 2,
  2. Absatz 2,Maßgeblich für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen Munitionslagers, seiner Lagerobjekte und Lagerkammern sowie für deren räumliche Verteilung ist die Menge des zur Einlagerung bestimmten Lagergutes sowie dessen chemische und physikalische Eigenschaften.
  3. Absatz 3,Die sicherheitsrelevanten Merkmale der gelagerten militärischen Munition sind charakterisiert durch Zuordnung zu
    1. Ziffer eins
      den jeweiligen Munitionsgefahrenklassen nach Anlage 1,
    2. Ziffer 2
      den jeweiligen Verträglichkeitsgruppen (Munitionslagergruppen) nach Anlage 2 und
    3. Ziffer 3
      zum jeweiligen Munitionsgefahrencode nach Anlage 3.
  4. Absatz 4,Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können durch den Bundesminister für Landesverteidigung auf Grundlage einer jeweiligen sicherheitstechnischen Analyse festgelegt werden, insoweit es zwingende militärische Interessen erfordern und die notwendige Sicherheit sonst in geeigneter Weise gewährleistet werden kann.