Kurztitel

Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Text

Paragraph eins,

Folgende, jeweils im Eigentum des Bundes stehende, Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden, sind, sofern nicht Paragraph 2, anzuwenden ist, jedenfalls zu vernichten:

  1. Ziffer eins
    Selbstladepistolen und Revolver,
  2. Ziffer 2
    Gewehre und Karabiner,
  3. Ziffer 3
    Maschinenpistolen,
  4. Ziffer 4
    Sturmgewehre,
  5. Ziffer 5
    Maschinengewehre,
  6. Ziffer 6
    Granatenabschussgeräte,
  7. Ziffer 7
    tragbare Abschussgeräte für Panzerabwehrraketen und –raketensysteme,
  8. Ziffer 8
    tragbare Abschussgeräte für Flugabwehrraketensysteme,
  9. Ziffer 9
    Granatwerfer mit einem Kaliber von unter 100 mm und
  10. Ziffer 10
    artbezogene Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial und Waffen nach Ziffer eins bis 9,