Kurztitel
Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 14/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2006,
Text
§ 1.Paragraph eins,
Folgende, jeweils im Eigentum des Bundes stehende, Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden, sind, sofern nicht § 2 anzuwenden ist, jedenfalls zu vernichten: Folgende, jeweils im Eigentum des Bundes stehende, Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden, sind, sofern nicht Paragraph 2, anzuwenden ist, jedenfalls zu vernichten:
Selbstladepistolen und Revolver,
tragbare Abschussgeräte für Panzerabwehrraketen und –raketensysteme,
tragbare Abschussgeräte für Flugabwehrraketensysteme,
Granatwerfer mit einem Kaliber von unter 100 mm und
artbezogene Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial und Waffen nach Z 1 bis 9.artbezogene Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial und Waffen nach Ziffer eins bis 9,