Kurztitel

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.01.2006

Text

Organisation

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Jede Änderung des in Absatz eins, genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.