Kurztitel

ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.01.2006

Text

Gebühren

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Allfällige Änderungen der Gebühren sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mindestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Gebühren sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.