Absatz eins,Sofern die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt sind, können sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, um den gegenseitigen Austausch und den Schutz klassifizierter Informationen zu regeln. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.