Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Text

1. Abschnitt
Betriebsgenehmigung und Staatsaufsicht

Verwertungsgesellschaften

Paragraph eins,

Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form

  1. Ziffer eins
    Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, dass den Benutzern die zur Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
  2. Ziffer 2
    andere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen.