Informationssicherheitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2006,
BG
Paragraph 13
14.01.2006
InfoSiG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung gebührt dem Bund als Ersatz ein Pauschalbetrag, der durch Verordnung des sachlich zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres entsprechend den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten festgelegt wird. In den Fällen des Paragraph 12, Absatz 6, ist dieses Einvernehmen nicht erforderlich. Weiters hat der Antragsteller dem Bund die Barauslagen für Sachverständige zu ersetzen, auch wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht gefolgt wird.
14.06.2018
20001740
NOR40073806