Kurztitel

Informationssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.01.2006

Abkürzung

InfoSiG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Informationssicherheitskommission

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Es wird eine Informationssicherheitskommission eingerichtet, der die Informationssicherheitsbeauftragten aller Bundesministerien angehören. Den Vorsitz führt der Informationssicherheitsbeauftragte des Bundeskanzleramtes. Die Informationssicherheitskommission hat
    1. Ziffer eins
      auf eine bundesweite Einheitlichkeit von Schutzmaßnahmen und deren Koordination im Bereich der Bundesverwaltung, insbesondere bei der Leistung von Amtshilfe nach Paragraph 5,, hinzuwirken,
    2. Ziffer 2
      einen Erfahrungsaustausch hinsichtlich der Einhaltung von Schutzmaßnahmen nach Paragraph 7, Absatz 2, im jeweiligen Ressortbereich durchzuführen und gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung der Informationssicherheit zu erstatten,
    3. Ziffer 3
      der Bundesregierung bei Bedarf, jedoch mindestens alle drei Jahre, einen Bericht über den Stand der Informationssicherheit auf Grundlage von Beiträgen der einzelnen Informationssicherheitsbeauftragten zu erstatten,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen zwischen Österreich und internationalen Organisationen, sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen oder fremden Staaten zu setzen beziehungsweise vorzuschlagen, sofern sie zur Durchführung der mit diesen über den Schutz und die Sicherheit klassifizierter Informationen getroffenen Vereinbarungen erforderlich sind,
    5. Ziffer 5
      Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Informationssicherheitskommission gibt sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung, die jedenfalls Regelungen hinsichtlich der Einberufung und des Geschäftsgangs von Sitzungen, der Organisation der Arbeiten sowie hinsichtlich der Willensbildung enthält.
  3. Absatz 3,Soweit es für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Informationssicherheitskommission ihren Sitzungen auch sonstige Experten beiziehen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20001740

Dokumentnummer

NOR40073803