Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 204,

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006

erbracht werden(vgl. Artikel 11, Paragraph 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,).

Text

Vergütung des Treuhänders

§ 204.

  1. Absatz einsDie Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge ……..

6%,

von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ...........................................................................................

4%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag .....................................................................................

2%,

mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.
  1. Absatz 2§§ 82b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Konkursgericht. § 125 ist anzuwenden.