Absatz eins,Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Ausgleich kann nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden. Mit ihr ist die Rechnungslegungstagsatzung (Paragraph 121, Absatz 3,) zu verbinden.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,
Paragraph 145
01.03.2006
30.06.2010
Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006
bei Gericht einlangt vergleiche Artikel 11, Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,).