Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Ist auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006

eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2,

KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend vergleiche

Artikel 11, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,).

Text

Nachträgliche Anmeldungen.

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. Paragraph 105,, Absatz 1, findet Anwendung. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlußrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten.
  2. Absatz 2,Das Konkursgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung oder besonders zu laden. Für die mit dieser Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist versäumt hat, dem Masseverwalter 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen, es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich. Dies hat er in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung zu bescheinigen.
  3. Absatz 3,Gläubiger, über deren Forderungen erst bei einer besonderen Prüfungstagsatzung verhandelt wird, können früher geprüfte Forderungen nicht bestreiten.