Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006

bei Gericht einlangt vergleiche Artikel 11, Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,).

Text

Rechte der Gläubiger nach Konkursaufhebung

a) Klagerecht

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Konkursgläubiger können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen. Ist der Konkurs infolge Bestätigung eines Zwangsausgleichs aufgehoben (Paragraph 152 b, Absatz 2,), so gilt dies auch für Massegläubiger.
  2. Absatz 2,Wenn der Gemeinschuldner eine Konkursforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.