Kurztitel
FH-MTD-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage 14
Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Ergotherapeuten oder der Ergotherapeutin
Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können
in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die unter ärztlicher Aufsicht stehen,
in sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens in einzelnen Ausnahmefällen im Hinblick auf strukturelle Erfordernisse,
sowie in Einrichtungen des Sozialwesens
durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen. Bei der Auswahl der Patienten oder Patientinnen ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei junge und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind
in den Pflicht- und Wahlbereichen fundierte Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Durchführung ergotherapeutischer Maßnahmen zu erwerben und
mindestens 20 Prozesse gemäß Anlage 5 in den Pflichtbereichen durchzuführen.
Pflichtbereiche:
Orthopädie, Traumatologie, Handchirurgie, innere Medizin einschließlich Rheumatologie;
Kinder- und Jugendheilkunde.
Wahlbereiche je nach individuellem Schwerpunkt:
Spezielle klinische Bereiche;
Multiprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten oder Physiotherapeutinnen, Diätologen oder Diätologinnen und Logopäden oder Logopädinnen;
Gesundheitsförderung und Prävention.